Ohne_Titel_1
Satzung
des Rollen- & Brettspielvereins
Thoule 1987 e.V.
In dieser Version beschlossen von der
Vollversammlung am 26.03.2017.
-
Der Verein führt den
Namen "Rollen- und Brettspielverein Thoule 1987" und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Karlsruhe eingetragen. Mit der
Eintragung ins Vereinsregister erhielt der Name des Vereins den Zusatz
"e.V.".
-
Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
-
Der Verein befolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke
der Abgabenordnung“.
-
Die Körperschaft ist
selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
-
Zweck des Vereins ist die Förderung
der Jugendhilfe und der Erziehung, insbesondere durch den Einsatz von
sogenannten Rollen- und Simulationsspielen. Hierbei handelt es sich
nicht um Theateraufführungen, sondern das imaginäre Hineinversetzen in
Charaktere und deren rollengerechte Führung durch eine von einem
Spielleiter erdachte Situation. Die Gruppen von 4-8 Jugendlichen sollen
dabei insbesondere lernen, Konflikte gewaltlos zu lösen, mit anderen zu
kommunizieren (freie Rede), zusammenzuarbeiten und Problemlösungen in
verschiedenen Situationen zu erarbeiten (gruppendynamisches
Sozialverhalten).
-
Geldspiele und
Glücksspielapparate mit Geldgewinnmöglichkeit sind keine Spiele im
Rahmen des Vereins. Das Ausüben solcher Spiele in Vereinsräumen oder im
Sinne der Vereinstätigkeit ist nicht gestattet.
-
Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch spezielle Jugendveranstaltungen und
Turniere, sowie Einladung anderer Jugendorganisationen (z.B.
Jugendtreffs).
-
Der Verein erstrebt
keinen eigenwirtschaftlichen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
-
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
-
Die Mitglieder haben
keinen Anteil am Geschäftsvermögen.
-
Der Verein ist parteipolitisch und
konfessionell neutral.
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
-
Die Vereinsämter
sind Ehrenämter.
-
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das
zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können hauptamtliche
Geschäftsführer und / oder Hilfspersonal gestellt werden.
-
Der Verein besteht
aus
-
ordentlichen
Mitgliedern
-
passiven
Mitgliedern.
-
Alle aktiven
Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
-
Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche
Aufgaben und Ziele des Vereins fördern,
aber nicht aktiv am Vereinsleben
teilnehmen.
-
Mitglied des Vereins
kann jede natürliche und juristische Person werden.
-
Der Antrag zur
Aufnahme in den Verein ist auf einem besonders vorgesehenen Vordruck
schriftlich beim Vorstand einzureichen oder kann mittels eines
Formulares auf der Homepage auch online erfolgen.
-
Im Rahmen der Familienmitgliedschaft können
Lebenspartner sowie minderjährige Kinder kostenfrei (siehe §9)
angemeldet werden.
-
Mit der Aufnahme
beginnt die Mitgliedschaft.
-
(entfällt)
-
Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch
seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung. Ein Exemplar der Satzung
liegt im Vereinsheim aus und findet sich auch auf der Homepage
www.thoule.de.
-
Sämtliche Mitglieder
haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der
Satzung und der von den Vereinsorganen
gefassten Beschlüssen und getroffenen Anordnungen zu benutzen und
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
-
Die aktiven und passiven Mitglieder (§5)
genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere
aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive und
passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
-
Sämtliche Mitglieder
haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des
Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet,
die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
-
Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der ruhenden
Mitglieder sowie der im Rahmen der Familienmitgliedschaft aufgenommen
Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§10).
-
Alle ordentlichen
aktiven und passiven Mitglieder haben Beiträge zu bezahlen.
-
Die Höhe und den
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung
fest.
-
Mitglieder, die den
Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden angemahnt. Nach
zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach §13 ausgeschlossen
werden.
-
Der Vorstand kann unverschuldet in Not
geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen
Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
-
Die Mitgliedschaft
kann nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres
gekündigt werden.
-
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche an den Verein.
-
Durch
Beschluss des erweiterten Vorstands,
von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
-
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
-
grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen
des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane
-
schwere Schädigung des Ansehen des Vereins
-
unehrenhaftes Verhalten innerhalb und
außerhalb des Vereins
-
Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger
Mahnung
-
Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit der persönlichen Äußerung zu geben. Nimmt er diese nicht
wahr, kann er vom erweiterten Vorstand ohne weitere Anhörung
ausgeschlossen werden.
-
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch
einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen, falls der Ausschluss nicht
aufgrund §10 Abs. 3 erfolgt.
-
Gegen den Beschluss
des erweiterten Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung bei
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
§14 (entfällt)
§15 Vereinsorgane
-
Die Organe des
Vereins sind
-
der Vorstand
-
der erweiterte
Vorstand
-
die Mitgliederversammlung
-
Der Vorstand (§26
BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zur Vertretung berechtigt.
-
Rechtshandlungen, die den Verein betreffen und
zu Leistungen von mehr als Euro 500,- (in Worten -fünfhundert-)
verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
-
Der erweiterte
Vorstand besteht aus
-
dem Vorstand
-
dem Kassenwart
-
dem
Schriftführer
-
dem Spielewart
-
dem 1. Beisitzer
-
dem 2. Beisitzer
-
Die Wahl des
Vorstands sowie des erweiterten Vorstands erfolgt durch die ordentliche
Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
-
Sämtliche Mitglieder
des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden auf ein Jahr gewählt.
-
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands
vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur
Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.
Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorstand aus, so muss
eine Nachwahl stattfinden. Sie muss
innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder des erweiterten Vorstands ausscheiden.
-
Eine Vorstandssitzung
muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten
Vorstands dies unter Angabe von Gründen verlangen.
-
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder des erweiterten Vorstands eingeladen sind und mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
-
Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher
Mehrheit der erscheinenden Mitglieder des erweiterten Vorstands. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands.
-
Der Kassenwart hat
die Kassengeschäfte des Vereins zu erledigen.
-
Er hat mit Ablauf eines Geschäftsjahres die
Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur
Überprüfung vorzulegen.
-
Der Schriftführer
besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
-
Die Protokolle
muss er gemeinsam mit dem 1. Vorstand unterzeichnen.
-
Der Spielewart ist
für die Instandhaltung der Spiele sowie der Pflege der Spieledatenbank
verantwortlich
-
Der 1. Beisitzer ist
dem 1. Vorstand beigeordnet. Sein Verantwortungsbereich liegt in der
Öffentlichkeitsarbeit.
-
Der 2. Beisitzer ist dem 2. Vorstand
beigeordnet. Er unterstützt ihn nach Kräften, um den reibungslosen
Ablauf des Betriebs des Vereinsheims zu gewährleisten.
-
Die
Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern des Vereins.
-
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss
mindestens einmal im Jahr stattfinden.
-
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss
schriftlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
-
Anträge zur
Tagesordnung sind spätestens einen Tag vor Beginn der Versammlung
schriftlich beim 1. oder 2. Vorstand einzureichen.
-
Die Tagesordnung
muss enthalten
-
Rechenschaftsbericht des Vorstands
-
Berichte der
Revisoren (Kassenprüfer) und des erweiterten Vorstands
-
Entlastung des
Vorstands
-
Neuwahl des
Vorstands und des erweiterten Vorstands
-
Wahl des
Kassenprüfers
-
Verschiedenes
-
Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem
über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
-
Der Kassenprüfer
darf dem erweiterten Vorstand nicht angehören. Im ersten Halbjahr ist
die ordentliche Mitgliederversammlung die Jahreshauptversammlung.
-
Die Tagesordnung
muss enthalten
-
Bericht des
erweiterten Vorstands
-
Verschiedenes
-
(entfällt)
-
Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Vorstand und mindestens zwei weitere
Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind.
Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung
beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
-
Sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht anders
bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der
stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorstand. Bei Beschlüssen über Änderung
der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4
der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
-
Soll eine
Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens zehn
stimmberechtigte Mitglieder beantragen.
-
Wahlen müssen
stets geheim durchgeführt werden.
-
Der Vorstand kann
von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
-
Auf schriftliches
Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder
muss der Vorstand unter Angabe
der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
-
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend.
-
Die Kontrolle der Kassenführung obliegt dem von
der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfer. Dieser gibt dem
Vorstand Kenntnis von dem Ergebnis der Prüfung und bestätigt dies auf
der Jahreshauptversammlung.
-
Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu
seiner Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens einzusetzen.
-
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden
Schäden und Sachverluste in den Räumen des Vereins haftet der Verein
gegenüber den Mitgliedern und Gastspielern nicht.
-
Die Auflösung des
Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
-
Zur
Beschlussfassung bedarf es der
Ankündigung durch einen eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren
stimmberechtigten Mitglieder und Einhaltung einer Frist von einem Monat.
-
Für den Fall der
Auflösung des Vereins werden der 1. Vorstand, der Kassenwart und der
Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten
richten sich nach §47ff BGB.
-
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Badische Schwertspieler 1990
e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
-
Der 1. Vorstand hat
die Auflösung des Vereins beim Registergericht des Amtsgerichtes
Karlsruhe anzumelden.
Copyright © 1998-2024 Thoule e.V., all rights reserved. |
|